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BGH-Urteil zur Lebensversicherung



Nach dem BGH-Urteil: Ratschläge zu gekündigten Lebensversicherungen (Quelle: Hamburger Abendblatt v. 14.10.2005)

HAMBURG - Das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) zu Rückkaufswerten von Kapitallebensversicherungen wirft bei Verbrauchern viele Fragen auf (Az.: IV ZR 162/03). Der BGH hatte am Mittwoch - wie berichtet - entschieden, daß Klauseln über die Beträge, die Versicherungskunden nach vorzeitiger Vertragskündigung zurückerhalten, unwirksam sind.

Nach gängiger Praxis gehen die Versicherten leer aus, wenn sie ihre Lebensversicherung in den ersten Jahren kündigen, da die eingezahlten Beiträge mit Verwaltungsgebühren und Provisionen verrechnet werden. Laut Gerichtsurteil müssen die Versicherer nun stets einen "Mindestbetrag" zurückzahlen, der Experten zufolge immerhin rund die Hälfte des eingezahlten Geldes beträgt. Das Abendblatt beantwortet die wichtigsten Fragen.

Wer kann jetzt mit Nachzahlungen rechnen?

Die Entscheidung betrifft bis zu 15 Millionen Verträge über Kapitallebens- und Rentenversicherungen, die zwischen Juli 1994 und Mai 2001 abgeschlossen wurden. "Relevant ist das Urteil aber nur für Verträge, die gekündigt oder beitragsfrei gestellt wurden und keinen oder nur einen sehr geringen Rückkaufswert erhielten", sagt Edda Castello von der Verbraucherzentrale Hamburg. Da jedoch (über eine Laufzeit von 25 bis 30 Jahren) etwa 50 Prozent der Verträge vorzeitig gekündigt und weitere 30 Prozent beitragsfrei gestellt werden, dürften mehrere Millionen Versicherte Ansprüche haben.

Sind auch Verträge nach Mai 2001 vom Urteil betroffen?

Nicht unmittelbar, weil der BGH sich auf ein ähnliches Urteil vom Mai 2001 bezieht und auf Grund einer Klage von drei Versicherungskunden tätig wurde, die sich auf diese Gerichtsentscheidung beriefen. Es sind aber weitere Verfahren anhängig, in denen es um danach geschlossene Verträge geht. Laut Verbraucherschützern spricht einiges dafür, daß der BGH die seit Herbst 2001 von Versicherungen verwendeten neuen Klauseln auch für unwirksam hält.

Wie hoch könnte der erstattete Betrag sein?

Abzüglich der Absicherung des Todesfalls (bei einer Kapitallebensversicherung) und laufender Verwaltungsgebühren - insgesamt rund 15 Prozent - müssen die Versicherer mindestens die Hälfte der gezahlten Beiträge zurückerstatten, also zirka 42,5 Prozent. "Ein Abzug von Stornogebühren darf nicht mehr stattfinden", sagt Rechtsanwalt Joachim Bluhm von der Hamburger Kanzlei Bluhm & Trawöger.

Beispiel: Pro Monat wurden 100 Euro Prämie gezahlt. Der Vertrag wurde nach 18 Monaten gekündigt. Der Rückkaufswert betrug null Euro. Nach dem BGH-Urteil stehen dem Versicherten mindestens 765 Euro zu. War die Laufzeit vier bis fünf Jahre, ist der Rückkaufswert zwar immer noch enttäuschend gering, aber dann häufig schon größer als die Hälfte der eingezahlten Beiträge.

 


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